AGBs
Sotelca AG, Im Grund 10, CH-8600 Dübendorf
I. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Unsere Lieferungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Vereinbarungen anderer Art sind nur geltend, wenn diese von Sotelca AG schriftlich anerkannt sind. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers auf dem Bestellvordruck, welche von dem Nachstehenden abweichen, werden hiermit aufgehoben.
1. Vertragsabschluss
Offerten der Sotelca AG sind in jedem Fall freibleibend. Ein Vertrag kommt beim Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung in der Regel erst bei schriftlicher Bestätigung durch Sotelca AG und - sofern von Sotelca AG verlangt - bei anschliessender Gegenzeichnung durch den Käufer zustande. Abschlüsse und Vereinbarungen ohne schriftliche Auftragsbestätigung durch Sotelca AG sind nur verbindlich, wenn die Bestellung des Käufers mit der Offerte von Sotelca AG inhaltlich vollumfänglich übereinstimmt und nichts den vorliegenden Bedingungen Widersprechendes enthält.
2. Gegenstand des Vertrages
Massgebend für die gegenseitigen Rechte und Pflichten und den Umfang der Lieferung sind die vorliegenden Bedingungen sowie die jeweilige Auftragsbe- stätigung. Leistungen, welche in der Auftragsbestätigung nicht vorgesehen sind, werden zusätzlich berechnet.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Sämtliche Preise gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag, ab Werk Dübendorf, ausschliesslich Verpackung, Porto und Versicherung, und sie verstehen sich in Schweizerfranken.
3.2 Zahlungen sind rein netto, ohne Abzug irgendwelcher Art, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung, ausschliesslich an Sotelca AG in der Schweiz zu leisten. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug ein, ab welchem Datum nebst Inkassospesen ein Verzugszins von 12% p.a. geschuldet wird.
3.3 Bei Zahlungsverzug kann Sotelca AG auch sofortige Zahlung von später fällig werdenden Forderungen verlangen.
3.4 Das Verrechnungsrecht des Käufers wird wegbedungen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von Sotelca AG nicht anerkannter Gegenansprüche des Käufers ist nicht zulässig.
3.5 Die Zahlungsbedingungen müssen auch dann eingehalten werden, wenn Versand, Lieferung oder Inbetriebsetzung der Erzeugnisse aus Gründen, für die Sotelca AG nicht verantwortlich gemacht werden kann, verzögert bzw. unmöglich gemacht wird.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben Eigentum von Sotelca AG bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises. Kommt der Käufer in Verzug, so kann Sotelca AG die Erzeugnisse gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zurücknehmen. Der Käufer mit schweizerischem Wohnsitz erklärt zudem hiermit sein schriftliches Einverständnis zur Eintragung des Eigentumvorbehalts an seinem Wohnsitz.
4.2 Unbezahlte Erzeugnisse dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Die Forderung aus einem allfälligen Weiterverkauf der Erzeugnisse durch den Käufer wird hiermit automatisch mit ihrer Entstehung an Sotelca AG abgetreten.
4.3 Der Käufer, dessen Erzeugnisse einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, hat Sotelca AG einen allfälligen Wechsel seines Domizils unverzüglich, spätestens 14 Tage vor dem Umzug, mitzuteilen. Die Kosten eines Neueintrags des Eigentumsvorbehalts gehen zu Lasten des Käufers. Bei einer Uebersiedlung ins Ausland wird der ganze unbezahlte Restbetrag zur Zahlung fällig.
4.4 Im Falle der betreibungs- oder konkursrechtlichen Beschlagnahmung eines dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Erzeugnisses ist der Käufer verpflichtet, das Eigentum von Sotelca AG geltend zu machen und Sotelca AG unverzüglich zu orientieren.
5. Lieferungsbedingungen
5.1 Beginn der Lieferfrist ist der Tag, an dem zwischen dem Käufer und Sotelca AG schriftliche Uebereinstimmung über den Kauf vorliegt, bei Fehlen einer gegenseitigen schriftlichen Vereinbarung, das Datum der Auftragsbestätigung gemäss Ziff. I./1
5.2 Die Lieferfrist wird entsprechend verlängert: a) wenn Sotelca AG die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Angaben nicht rechtzeitig erhalten hat oder wenn der Käufer diese Angaben nach Erteilung des Auftrages geändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht hat; b) wenn bei Sotelca AG, beim Kauf oder bei einem Dritten hindernde Umstände eintreten, für die Sotelca AG nicht verantwortlich kann; c) wenn der Käufer mit der Ausführung der von ihm zu verrichtenden Arbeiten bzw. mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Rückstand ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
5.3 Sotelca AG übernimmt keine Haftung für die Einhaltung der Lieferfristen. Jeder Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsrücktritt wird wegbedungen.
5.4 Die Lieferung erfolgt ab Dübendorf. Kosten und Risiken des Transportes gehen zu Lasten des Käufers.
5.5 Der Käufer hat rechtzeitig die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass die Erzeugnisse bei Lieferung in Betrieb gesetzt werden können.
5.6 Wenn der Verkaufsvertrag über mehrere Erzeugnisse lautet, kann Sotelca AG im Falle von Teillieferungen die jeweilige Bezahlung jeder einzelnen Lieferung verlangen. Wünscht der Käufer eine Lieferung zu verschieben, ist Sotelca AG trotzdem berechtigt, die Rechnung zum vorgesehenen Termin auszustellen und die vertragsgemässe Bezahlung zu verlangen.
6.Gefahrenübergang
Nutzen und Gefahr der Erzeugnisse gehen mit dem Versand ab Werk auf den Käufer über.
7. Gewährleistung
7.1 Während der Dauer von 6 Monaten nach Ablieferung ab Werk Dübendorf ersetzt Sotelca AG alle Teile, die Mängel der Herstellung oder des Materials aufweisen. Zur Mängelbehebung hat der Käufer Sotelca AG die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird diese verweigert, so ist Sotelca AG von jeder Gewährleistungspflicht befreit.
7.2 Der Käufer hat die Erzeugnisse sofort nach Erhalt zu prüfen und Mängel, die bei dieser Prüfung erkennbar sind, unverzüglich, d.h. spätestens nach 5 Arbeitstagen, schriftlich zu rügen. Mängel, die bei dieser Prüfung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
7.3 Unter ”Mängel” sind Fehler der Herstellung und des Materials oder Abweichungen von der schriftlichen Spezifikation zu verstehen. Für Beförde- rungsschäden oder natürliche Abnützung leistet Sotelca AG keine Haftung.
7.4 Die Gewährleistung umfasst ausschliesslich die kostenlose Nachbesserung allfälliger Mängel. Eine Nachbesserung erfolgt grundsätzlich nur in den Werkstätten von Sotelca AG. Beanstandete Teile sind fracht- und zollfrei an Sotelca AG einzusenden. Sofern Sotelca AG in Ausnahmefällen zur Untersuchung oder Beseitigung von Mängeln Ingenieure oder Mechaniker nach auswärts entsendet, sind die daraus entstehenden Kosten vom Käufer zu vergüten. Jeglicher Anspruch auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz wird wegbedungen. Das Vorliegen von Mängeln gibt dem Käufer überdies weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch auf eine Verweigerung der Erfüllung seiner Pflichten.
7.5 Sotelca AG ist in folgenden Fällen von ihrer Gewährspflicht befreit, wenn Schäden aus unzulänglicher Pflege oder falscher Bedienung der Erzeugnisse entstehen; wenn die Erzeugnisse durch unzulänglich geschultes Personal bedient wird; wenn Aenderungen oder Reparaturen vom Käufer oder von einem von Sotelca AG nicht ermächtigten Dritten vorgenommen wurden. Sotelca AG verpflichtet sich nur für die übernommene Gewährleistung, wenn der Käufer seine Vertragspflichten erfüllt hat.
7.6 Jeder Anspruch auf kostenlose Mängelbehebung verjährt innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung ab Werk Dübendorf.
8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
8.1 Gerichtsstand ist nach Wahl von Sotelca AG deren Domizil oder das Domizil des Käufers.
8.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen schweizerischem Recht.
9. Gültigkeit
9.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Beziehungen zwischen den Parteien. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; sie verpflichten Sotelca AG auch dann nicht, wenn diese bei Vertragsschluss nicht noch einmal widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Erzeugnisse gelten die vorliegenden Bedingungen als angenommen.
9.2 Jede Aenderung an den vorliegenden allgemeinen Geschäfts- und Lie- ferbedingungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Sotelca AG.
9.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Liefer- bedingungen ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
II. Software (Lizenzmaterial)
Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, insbesondere auch diese Gewährsbestimmungen, gelten auch für Software, sofern nicht die folgenden Sonderbedingungen Anwendung finden:
1. Am Lizenzmaterial erwirbt der Käufer ein nicht übertragbares und nicht ausschliessliches Gebrauchsrecht, jedoch kein Eigentum. Er ist lediglich befugt, den Programmcode in maschinell lesbarer Form auf den von Sotelca AG gelieferten oder empfohlenen Maschinen zu verwenden. Ein Gebrauch der Quellenprogramme (Source) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und den Gebrauch der Software sowie für die damit erzielten Resultate liegt beim Käufer. Er ist zudem für die Auswahl und den Gebrauch von Maschinen und anderen Programmen im Zusammenhang mit dem Lizenzmaterial verantwortlich.
3. Die Lizenzgebühr ist für die Software für die Dauer des Benutzungsrechts geschuldet. Die Lizenzgebühr kann einmalig oder in Teilbeträgen erhoben werden. Lautet der Vertrag über mehrere Programme, ist Sotelca AG berechtigt, über jedes einzelne Programm getrennt Rechnung zu stellen und die jeweilige Bezahlung jedes einzelnen Programms zu verlangen.
4. Für jede Programmänderung nach Vertragsschluss kann Sotelca AG dem Käufer die durch diese Aenderung verursachten Mehrkosten berechnen.
5. Die Schulungsdauer des Personals des Käufers wird von Sotelca AG bestimmt. Jede Ueberschreitung dieser Dauer wird zusätzlich berechnet.
6. Wenn die Sotelca-Testprogramme auf von Sotelca AG bezeichneten Maschinen nachweisen, dass die Programme einwandfrei arbeiten, so gilt die Lieferung als vertragsgemäss. Für die vom Kunden selbst vorgenommene Programmierung hat dieser selbst einzustehen.
7. Sotelca AG, als Eigentümerin der Software, hat das Recht, über alle mit ihrer Mitwirkung entwickelten Programme auch weiterhin zu verfügen. Es ist dem Käufer untersagt, von Sotelca AG gelieferte Programme an Dritte weiterzugeben oder auf andere als in Ziff. II/1 umschriebene Art zu nutzen oder zu verwerten.